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OVG Bautzen: bahnbrechendes Urteil zur Forstwirtschaft -- Allgemein -- Neue Nachrichten Auto, Verkehr und Touristik

OVG Bautzen: bahnbrechendes Urteil zur Forstwirtschaft



GRÜNE LIGA Sachsen und NUKLA ./. Stadt Leipzig: Beschluss des OVG Bautzen vom 9.6.2020

Der Beschluss zum Leipziger Auwald wird Deutschlandweit von Relevanz sein.

BildDas Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in Sachen GRÜNE LIGA Sachsen/NuKLA ge­gen die Stadt Leipzig und deren Forstwirtschaftsplan 2018 das Urteil des Leipziger Ver­waltungsgerichtes aufgehoben und wie folgt entschieden:

„Der Antragsgegnerin (Stadt Leipzig, Anm. Verf.) wird im Wege der einstweiligen An­ordnung aufgegeben, es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchfors­tungen innerhalb des FFHGebiets „Leipziger Auensystem“ und des Vogelschutzgebiets „Leipziger Auwald“ vorsieht…“ Des weiteren wurde als Bedingung für jedwede derarti­ge Eingriffe festgelegt, dass „… eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteili­gung des Antragstellers (GRÜNE LIGA Sachsen, Anm. Verf.) durchgeführt…“ werden muss.

Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen.

In der Urteilsbegründung heißt es u.a.:

„In dem … Natura-2000-Gebiet (gemeint ist die Burgaue als exemplarischer Gegen­stand der Klage, Anm. Verf.)… befinden sich verschiedene Naturschutz- und Land­schaftsschutzgebiete. Am 8. Juni 1998 wurde durch Verordnung des Regierungspräsidi­ums Leipzig das Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“ … festgesetzt, mit dem allgemein die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft als Landschaftstyp von ho­her ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum geschützt…“ werden soll. Zu­dem weist die Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim gesamten Leipziger Auwald um „eine mitteleuropäisch bedeutsame, naturnahe Flussauenland­schaft“ handle, deren „im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzen­arten“ gesichert werden müsse und „.. ein günstiger Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem In­teresse…“ sei und deshalb „erhalten und wiederhergestellt…“ werden solle. Diese Be­wertung enthält implizit die Aufforderung an die Stadt Leipzig, die Verpflichtung für den Erhalt eines guten Zustandes des seit Jahrzehnten trockenfallenden hiesigen Au­enökosystems endlich ernst und eine hydrologische Reviatlisierung in Angriff zu neh­men. Forstwirtschaftliche Maßnahmen dienen diesem Erhaltungsziel nach Einschät­zung des Gerichtes nicht.

Weiter wird vom Oberverwaltungsgericht kritisch gewürdigt, dass zwar der „Ökolöwe Umweltbund Leipzig e.V. . … an der Aufstellung der Forsteinrichtungswerke und der Forstwirtschaftspläne durch Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Stadtwald … beteiligt gewesen ist“ (und damit die Holzungsmaßnahmen der Stadt Leipzig ausdrücklich gebil­ligt hatte). Die GRÜNE LIGA Sachsen habe aber „die entsprechende Vollmacht am 19. Februar 2018 … widerrufen“. Die GRÜNE LIGA Sachsen selbst sei „…vielmehr frühzeitig, und zwar bereits im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung, zu beteiligen“, ihr sei „Gele­genheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengut­achten zu geben“.

Zudem wurde betont, dass – entgegen der Auffassung der Stadt Leipzig – bereits in ei­ner Vorprüfung zu naturschutzfachlichen Verträglichkeit der geplanten Maßnahmen die Verbände einzubeziehen seien: „Die Beschränkung der Mitwirkungsrechte von Na­turschutzverbänden auf Abweichungsverfahren verfehlt in Fällen wie dem vorliegenden ihren Zweck, naturschutzfachlichen Sachverstand zu behördlichen Entscheidungen bei­zusteuern, wenn – wie hier – eine Verträglichkeitsprüfung für die vorgesehenen Maß­nahmen zu keiner Zeit durchgeführt worden ist, und zwar weder im Hinblick auf den streitgegenständlichen Forstwirtschaftsplan noch auf die Forsteinrichtung (zehnjähri­ger Betriebsplan) … oder bei einem … forstlichen Rahmenplan.“ Das Gericht unter­streicht damit die Bedeutung einer frühen Beteiligung der Verbände (Vorprüfung): „wenn eine Mitwirkung erst im Rahmen einer etwaigen Abweichungsentscheidung er­folgt“, könne dies den Zweck der Mitwirkungsrechte verfehlen, „weil im Zeitpunkt die­ses Verfahrensstadiums Projekte oder Planungen bereits weit fortgeschritten und ver­festigt sein können mit der Folge, dass sich Behörden deshalb genötigt sehen können, ein … an sich unzulässiges Vorhaben … weiter zu verfolgen“, und verweist dazu auf „die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs“. Eine Beteiligung beginne „frühzeitig“, d. h. „zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann“.

Die Leipziger „Behörde habe den Plan oder das Projekt ohne eine Abweichungsent­scheidung zugelassen oder durchgeführt und damit Mitwirkungsrechte unterlaufen… Diese Betrachtung verlagert das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände in ein … Rechtsschutzverfahren und entspricht nicht dem Erfordernis einer frühzeitigen Beteili­gung der Naturschutzverbände“. Dies sei, so das Gericht, „zumindest in den Fällen wie dem vorliegenden, bei dem eine Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, geeignet, Beteiligungsrechte der Naturschutzverbände in ihrer Wirksamkeit zu verei­teln, zumindest aber zu erschweren.“

Ausdrücklich wird auf die Notwendigkeit einer „Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG“ hin. „Danach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu über­prüfen, wenn sie einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.“

An dieser Stelle sei auf die laufenden Planungen im Zusammenhang mit dem Wasser­touristischen Nutzungskonzept hingewiesen, die ebenfalls in erheblichem Maße Ein­griffe in geschützte Gebiete (z.B. Vogelschutzgebiete der unteren Weiße Elster) vorse­hen. NuKLA war der erst Naturschutzverein Leipzig, der den sogenannte „Runden Tisch zur Fortschreibung des Wassertouristischen Nutzungskonzeptes“ verlassen hat, da dort Belange des Naturschutzes nicht nur in keiner Weise berücksichtigt, sondern mit den geplanten Vorhaben systematisch ignoriert wurden und werden.

Das rechtlich relevante Kriterium der erheblichen Beeinträchtung wurde in der Urteils­begründung wie folgt erläutert: „Ob ein Vorhaben … zu erheblichen Beeinträchtigun­gen führen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden muss … Für die Prognose … genügt es, wenn dies anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann. Für diese Schlussfolgerung reicht es aus, wenn nach Auswertung der zur Verfügung ste­henden wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf der Grundlage methodisch korrekter Feststellungen keine vernünftigen Zweifel an der erheblichen Beeinträchtigung oder umgekehrt an deren Ausbleiben bestehen.“ Mit dieser Ausführung bezieht das OVG Bautzen konsequent Stellung im Interesse des Naturschutzes – weit über den konkre­ten Fall des Leipziger Auwaldes hinaus und nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: „Eine lediglich vorläufige und durch das Fehlen voll­ständiger, präziser und endgültiger Feststellungen und Schlussfolgerungen gekenn­zeichnete Erhebung ist nicht geeignet, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen eines beabsichtigten Vorhabens in einem Schutzgebiet auszuräumen“. Nicht die Verbände müssen also den Nachweis für eine drohende er­hebliche Beeinträchtigung nachweisen, sondern die Planungen müssen die Möglich­keit einer erheblichen Beeinträchtigung von vornherein fundiert ausschließen können.

Mit diesem Urteil haben NuKLA/Die GRÜNE LIGA Sachsen nicht nur einen Meilenstein im Umgang mit dem Leipziger Auwald gesetzt, der sogar deutlich über das ursprüngli­che Anliegen, die forstwirtschaftlichen Maßnahmen der Stadt Leipzig in geschützten Auwaldgebieten einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, hinausgeht, das Urteil und seine Begründung sind weitaus grundsätzlicher und läuten einen rechtlichen Para­digmenwechsel im Umgang mit unter Naturschutz stehenden Flächen ein.

Unser Dank geht an die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Leipzig, insbesondere RAin Dr. Franziska Heß!

Tobias Mehnert (GRÜNE LIGA Sachsen), Wolfgang Stoiber (Naturschutz und Kunst Leipziger Auwald e.V. NuKLA)

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

NuKLA e. V.
Herr Wolfgang Stoiber
Otto-Adam-Straße 14
04157 Leipzig
Deutschland

fon ..: 01786662454
web ..: http://www.nukla.de
email : stoiber@nukla.de

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