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Was ist bei einer GMBH für den Betrieb von Güternah- und -fernverkehr §§ 3, 80 GüKG- zu beachten? -- Allgemein -- Neue Nachrichten Auto, Verkehr und Touristik

Was ist bei einer GMBH für den Betrieb von Güternah- und -fernverkehr §§ 3, 80 GüKG- zu beachten?



Nicht nur die Personenbeförderung ist genehmigungspflichtig (Personenbeförderungsgesetz). Auch der Güterkraftverkehr unterliegt der Erlaubnispflicht.

BildDeutschland, 28.08.2014
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Güterkraftverkehr liegt vor, wenn Güter geschäftsmäßig oder unentgeltlich mit Kraftfahrzeugen befördert werden, die einschließlich des Anhängers ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben (§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz).

Wer die Geschäftsanteile einer bereits eingetragenen GmbH übernehmen möchte, muss vorab überprüfen, ob und inwieweit er die bestehende Genehmigung übernehmen kann und inwieweit die Genehmigung erneut beantragt und erteilt werden muss. Maßgebend ist das Güterkraftverkehrsgesetz.

Das Güterkraftverkehrsgesetz ist die rechtliche Grundlage für den Güterkraftverkehr. Es regelt die Einteilung der Zonen für den Güternah- und Güterfernverkehr. Insbesondere wird bestimmt, welche Voraussetzungen der Unternehmer erfüllen muss, um Güter gewerblich im Nah- und Fernverkehr befördern zu dürfen. Das Gesetz betrifft daher nicht den Speditionskunden, sondern stellt lediglich Regelungen für den Spediteur und seine Erfüllungsgehilfen dar. Im Bereich der Luftverkehrs findet sich die Parallele im Luftverkehrsgesetz und im Bereich des Schiffsverkehrs im Binnenschiffahrtsgesetz.

Dabei ist der Güterverkehr vom Werkverkehr abzugrenzen. Im Werkverkehr werden im Eigentum des Unternehmers stehende Güter für den Eigenbedarf befördert (Definition in § 1 II GüKG). Jeder Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr ist, ist gewerblicher Güterkraftverkehr und unterliegt dem Erlaubniszwang. Wer also eine GmbH erwirbt, die im Werkverkehr Güter befördert, unterliegt nicht dem Güterverkehrsgesetz.

Die Erteilung der Genehmigung setzt eine Zuverlässigkeitsprüfung voraus. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Eine EU-Verordnung beinhaltet in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendes Recht. Danach ist die natürliche Person (Verkehrsleiter), die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt, klar zu bestimmen und den zuständigen Behörden anzugeben. Die Person muss ihren ständigen Aufenthalt in einem EU-Staat haben und den Geschäftsbetrieb des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten.

Der Verkehrsleiter darf nicht wegen einer schwerwiegenden Straftat oder schwerwiegender Verkehrsverstöße strafrechtlich verurteilt worden sein. Außerdem muss der Unternehmer nachweisen, dass die GmbH finanziell leistungsfähig ist und den Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß führen kann. Insbesondere wird eine Berufshaftpflichtversicherung gefordert.

Die fehlende oder nachträglich entfallende Eignung des Verkehrsleiters führt zur Aberkennung der Zuverlässigkeit. Mit der Übernahme der Geschäftsanteile einer bereits eingetragenen GmbH muss der Erwerber also prüfen, ob er den Verkehrsleiter übernehmen will oder übernehmen kann. Wird eine neue Person eingesetzt, muss diese die Zuverlässigkeitsprüfung bestehen. Die Verordnung gewährt eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Die fachliche Eignung wird nachgewiesen, in dem der Verkehrsleiter Kenntnisse besitzt, die die nach Art. 3 Id Anhang I Teil I aufgeführten Sachgebiete erfasst. Die Prüfung erübrigt sich, wenn der Unternehmer einen zehnjährigen Zeitraum nachweisen kann, in dem er ein Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet hat.

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